Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihm nicht auf seine Schreiben vom 5. Februar 2018 geantwortet und ihm nicht, wie mit Schreiben vom 15. Februar 2018 gefordert, eine Kopie des Einvernahmeprotokolls von F.________ zugestellt zu haben. Am 7. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer geantwortet (vgl. zur Rechtsgenüglichkeit dieser Antwort, E. 3.2 hiernach). Am 20. Februar 2017 hat sie ihm zudem das gewünschte Einvernahmeprotokoll in Kopie zukommen lassen.