Die Staatsanwaltschaft antwortete dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018. Zudem stellte sie dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 die Mitteilung betreffend die Vorladung von F.________ zur Einvernahme am 14. Februar 2018 zu. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, sie habe seine im Schreiben vom 15. Dezember 2017 formulierten Fragen nicht genügend beantwortet. Mit gleichtägigem Schreiben zeigte er der Staatsanwaltschaft an, dass er mit der Einvernahme von F.________ nicht einverstanden sei. Das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. Februar