So sei etwa auch die ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers, E.________, staatsanwaltschaftlich befragt worden. Zudem seien diverse Berichterstattungen von ehemaligen Patienten eingeholt worden. Am 15. Dezember 2017 wandte sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf E. 2.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 456 an die Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, die Einholung der Berichterstattungen von ehemaligen Patienten sei zu Unrecht unter Missachtung seiner Teilnahmerechte erfolgt. Er ersuchte um Auskunft hierüber. Die Staatsanwaltschaft antwortete dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018.