Der Antrag um Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt wurde, die Akten vor Ort anzusehen. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 456 vom 20. November 2017 ab. Im Beschluss BK 17 456 wurde in E. 2.5 angeführt, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte. So sei etwa auch die ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers, E.________, staatsanwaltschaftlich befragt worden.