Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 76 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistige Vermögensschädigung Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (W 15 109) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen B.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Ver- mögensschädigung. Am 25. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Bewei- santrag des Beschwerdeführers um Einvernahme der Herren C.________ und D.________ ab. Der Antrag um Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt wurde, die Akten vor Ort anzusehen. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. ei- ne Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 456 vom 20. November 2017 ab. Im Beschluss BK 17 456 wurde in E. 2.5 angeführt, es seien keine Grün- de ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte. So sei etwa auch die ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers, E.________, staatsan- waltschaftlich befragt worden. Zudem seien diverse Berichterstattungen von ehe- maligen Patienten eingeholt worden. Am 15. Dezember 2017 wandte sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf E. 2.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 456 an die Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, die Einholung der Berichterstattungen von ehemaligen Patienten sei zu Unrecht unter Missachtung seiner Teilnahmerechte erfolgt. Er ersuchte um Auskunft hierüber. Die Staatsanwaltschaft antwortete dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018. Zudem stellte sie dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 die Mitteilung betreffend die Vorladung von F.________ zur Einvernahme am 14. Februar 2018 zu. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, sie habe seine im Schreiben vom 15. Dezember 2017 formulierten Fragen nicht genügend beantwortet. Mit gleichtä- gigem Schreiben zeigte er der Staatsanwaltschaft an, dass er mit der Einvernahme von F.________ nicht einverstanden sei. Das Antwortschreiben der Staatsanwalt- schaft datiert vom 7. Februar 2018. Am 15. Februar 2018 ersuchte der Beschwer- deführer um Zustellung des Einvernahmeprotokolls von F.________. Dies erfolgte am 20. Februar 2018. Am 21. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde mit folgenden Anträgen: Je vous demande, Monsieur le Président, Mesdames et Messieurs les Grand Juges, de bien vouloir faire en sorte que madame G.________ répond enfin à mes réquisitions du 5.2.2018 puisqu’elles sont la suite de vos affirmation du 20.11.2017 et que madame G.________ a recherché à mon insu et sur lesquelles elle refuse la transparence. Je demande que le MP me fasse l’envoi de toutes les pièces, équitablement, et sans discrimination comme il le fait pour la partie adverse. Je demande que vous déterminiez le MP à répondre aux 4 positons susmentionnée concernant les comparants clandestins. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Be- schwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihm nicht auf seine Schrei- ben vom 5. Februar 2018 geantwortet und ihm nicht, wie mit Schreiben vom 15. Februar 2018 gefordert, eine Kopie des Einvernahmeprotokolls von F.________ zugestellt zu haben. Am 7. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer geantwortet (vgl. zur Rechtsgenüglichkeit dieser Antwort, E. 3.2 hiernach). Am 20. Februar 2017 hat sie ihm zudem das gewünschte Einver- nahmeprotokoll in Kopie zukommen lassen. Bei Beschwerdeerhebung am 21. Fe- bruar 2018 hat die Staatsanwaltschaft folglich die vom Beschwerdeführer gerügten unterlassenen Verfahrenshandlungen bereits vorgenommen. Es mangelt ihm daher an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwer- de ist insoweit nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Disziplinarbeschwerde erheben möchte, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen hierfür nicht zuständig. Insoweit ist auf die Be- schwerde ebenfalls nicht einzutreten. 3. 3.1 Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO liegt vor, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrens- handlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwer- den bestünde (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 396 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, seine mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 resp. 5. Februar 2018 gestellten Fragen nicht zu beantworten. Namentlich will der Beschwerdeführer wissen, von welchen ehemaligen Patienten ein schriftlicher Bericht eingeholt wurde, aufgrund welcher Rechtsgrundlage diese schriftlich angehört wurden, weshalb er über deren Befragung nicht informiert wur- de und weshalb ihm insoweit nicht das Teilnahme- und Fragerecht gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 geantwor- tet, die schriftlichen Berichterstattungen der ehemaligen Patienten seien gestützt auf Art. 145 StPO eingeholt worden. Bei schriftlichen Berichterstattungen sei eine Teilnahme der Parteien sachbedingt nicht möglich. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör werde durch den Anspruch auf Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stel- lungnahme zu diesen Aktenstücken Rechnung getragen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und 3 d StPO). Der Beschwerdeführer habe das Recht, die Verfahrensakten nach telefo- nischer Absprache vor Ort einzusehen. Ein zusätzliches Recht auf Erläuterung der Verfahrenshandlungen durch die Staatsanwaltschaft siehe Art. 107 StPO nicht vor, weshalb auf die Fragen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 nicht weiter einge- gangen werde. Am 7. Februar 2018 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre bereits gemachten Ausführungen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die vom Beschwerdefüh- rer gestellten Fragen reagiert und diese, soweit nötig, beantwortet. Sie hat dem Beschwerdeführer insbesondere erläutert, auf welcher Rechtsgrundlage sich die Einholung der schriftlichen Berichterstattungen stützt und dass der Beschwerdefüh- rer mithilfe seines Akteneinsichtsrechts sein rechtliches Gehör wahrnehmen und eine schriftliche Stellungnahme einreichen kann. Die Teilnahmerechte des Be- schwerdeführers wurden damit nicht in unzulässiger Weise beschnitten. Dass die Staatsanwalt nicht weiter im Detail auf die Fragen eingegangen ist resp. sich erklärt hat, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet. Weiter will der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung darin erkennen, dass ihm die Akten nicht zugestellt werden. Insoweit wurde bereits im Beschluss BK 17 456 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2017 E. 2.4 ausge- führt, dass gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO die Akten am Sitz der betreffenden Straf- behörde eingesehen werden können. Lediglich anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel zugestellt. Der Be- schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aktenzustellung. Folglich liegt auch keine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft vor, wenn sie ihm die Akten nicht zu- stellt. Ein indirekter Zwang gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, kann darin nicht erblickt werden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Verfahrensrügen erhebt, vermögen auch diese nicht den Anschein einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu begründen. Bereits in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 sowie BK 17 456 vom 20. November 2017 wurde hier- zu einlässlich Stellung genommen. Es kann darauf verwiesen werden. Es sind kei- ne Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Ver- fahrensrechte in unzulässiger Weise beschnitten worden wären. Wie dargetan wurde, ist bei schriftlichen Beweiserhebungen eine Teilnahme der Parteien sach- bedingt nicht möglich. Die Einholung eines schriftlichen Berichts ist gestützt auf Art. 145 StPO zulässig. Aus den Akten ergibt sich denn auch, von welchen Patien- ten eine schriftliche Berichterstattung eingeholt wurde. Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 E. 2.3). Zudem geht aus der Strafan- zeige genügend hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und eine Diskriminierung rügt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das bis- herige Verfahren bereits übermässig lange dauern soll und er diskriminiert worden sein soll. Auch diese Rüge ist deshalb unbegründet. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 28. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6