Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Dem Beschuldigten sind zufolge des Verzichts auf Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.