Anfertigungen von Kopien der Akten (Art. 102 Abs. 3 StPO) ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dies vom Beschwerdeführer bereits gemacht wurde. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes bilden nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.