Es gehe ihm vor allem um die noch ausstehende Rechnung der Feuerwehr von CHF 2‘395.00 für den unverhältnismässigen Polizeieinsatz. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde. Der Antrag kann folglich ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht resp. im Falle einer Einstellung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wiederholt werden.