2 E. 1.2 m.w.H.; vgl. hierzu auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zusammengefasst fest, es sei unverständlich, dass er nicht einvernommen werde. In den Protokollen und Unterlagen der Polizei seien klare Unwahrheiten vorhanden. Es gehe ihm vor allem um die noch ausstehende Rechnung der Feuerwehr von CHF 2‘395.00 für den unverhältnismässigen Polizeieinsatz.