Nachdem die Staatsanwaltschaft bei Rechtsanwältin D.________ nachgefragt hatte, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 zu verstehen sei und dies bejaht wurde, leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe am 20. Februar 2018 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).