Den Parteien wurde Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 21. November 2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, den Beweisantrag, es seien E.________ und der Beschwerdeführer selbst einzuvernehmen. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, die Einvernahmen seien zur Klärung des Sachverhalts zwingend notwendig. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 2018 den Antrag auf Durchführung der Einvernahmen ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 persönlich bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache».