Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 75 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Haus- friedensbruch Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. Januar 2018 (O 16 11640) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Kantonspolizisten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Straf- verfahren wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 6. No- vember 2017 teilte sie den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten einzustellen. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 21. November 2017 stellte der Beschwerde- führer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, den Beweisantrag, es seien E.________ und der Beschwerdeführer selbst einzuvernehmen. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, die Einvernahmen seien zur Klärung des Sachverhalts zwingend notwendig. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 2018 den Antrag auf Durchführung der Einvernahmen ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 persönlich bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Nachdem die Staatsanwaltschaft bei Rechtsanwältin D.________ nachgefragt hatte, ob die Eingabe des Beschwerde- führers als Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 zu verstehen sei und dies bejaht wurde, leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe am 20. Fe- bruar 2018 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnah- me aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Ein drohender Beweisverlust kann nicht darin liegen, dass es mög- licherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es frei, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 2 E. 1.2 m.w.H.; vgl. hierzu auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zusammengefasst fest, es sei unverständlich, dass er nicht einvernommen werde. In den Protokollen und Unter- lagen der Polizei seien klare Unwahrheiten vorhanden. Es gehe ihm vor allem um die noch ausstehende Rechnung der Feuerwehr von CHF 2‘395.00 für den unver- hältnismässigen Polizeieinsatz. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge nicht zu begrün- den. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb ein Zuwarten mit der Be- weisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde. Der Antrag kann folglich ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht resp. im Falle einer Einstellung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung wiederholt werden. Auf die Beschwerde ist folglich wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzu- treten. 2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits mit Eingabe vom 21. November 2017 zur beabsichtig- ten Verfahrenseinstellung geäussert hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, der Staatsanwaltschaft schriftlich seine Darstellung des Sachverhalts einzureichen. Ein Antrag um Akteneinsicht resp. Anfertigungen von Kopien der Akten (Art. 102 Abs. 3 StPO) ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dies vom Beschwerdeführer bereits gemacht wurde. Die Kosten des Feuer- wehreinsatzes bilden nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldig- ten. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig, zumal die Rechtsmittelbe- lehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Dem Beschuldigten sind zufolge des Verzichts auf Durchführung eines Schriften- wechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 26. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4