139 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.