Im Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgehalten, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. Aus einer Interessenabwägung zwischen den privaten (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung) und den öffentlichen Interessen (Risiken weiterer bereits begangener oder künftiger Delikte) resultiert die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Falsch ist ferner die beschwerdeführerische Annahme, bei einem Diebstahl von neuwertigen Langkaufskis, Schuhen und Stöcken handle es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 139 Abs. 1