Dass die Beschwerdeführerin die Diebstähle zumindest teilweise nach wie vor bestreitet, ist unbehelflich. Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde folglich nicht zum Zweck angeordnet, das Anlassdelikt aufzuklären. Vielmehr darum, weil bei der Beschwerdeführerin erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Im Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgehalten, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt.