3 5.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die erkennungsdienstliche Erfassung korrekt mit der Begründung angeordnet, es sei aus dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass diese bereits mehrfach verurteilt worden sei, unter anderem wegen Diebstahls (am 12.10.2016, 14.10.2016, 17.10.2016, 18.10.2016, 21.10.2016, 26.10.2016, 02.11.2016 und 12.11.2016). Dass die Beschwerdeführerin die Diebstähle zumindest teilweise nach wie vor bestreitet, ist unbehelflich.