_ sind glaubwürdig. Es ist auch in keiner Art ersichtlich, wieso er einen Anlass gehabt hätte, unwahr oder zumindest ungenau auszusagen. Der hinreichende Tatverdacht wegen Diebstahls ist zu bejahen. 5. 5.1 Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme infrage, indem sie geltend macht, die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nur im «seltensten schlimmsten Fall» angeordnet werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei bei einem Antragsdelikt unverhältnismässig.