Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, am 24. Januar 2018 einen Diebstahl begangen zu haben. Der Tatverdacht begründet sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Langlaufausrüstung sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann erkennbar um ein neuwertiges Produkt von mehreren hundert Franken Wert gehandelt hat. Mithin vermag es nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin angeblich meinte, sie dürfe die neuwertige Langlaufausrüstung einfach mitnehmen. Die detaillierten Aussagen von B.________ sind glaubwürdig.