_ behändigt zu haben. Sie behaupte aber, diese sei gratis zum Mitnehmen gewesen. B.________ hingegen habe glaubhaft ausgesagt, dass er die Ausrüstung zum Teil auf einer Mauer, zum Teil hinter der Mauer auf einem Privatgrundstück, auf dem seine Freundin wohne, abgestellt habe. Weder die Ausrüstung selber noch andere Gegenstände in der näheren Umgebung seien als «gratis zum Mitnehmen» bezeichnet gewesen. Der dringende Tatverdacht sei gegeben. 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, am 24. Januar 2018 einen Diebstahl begangen zu haben.