4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten die Langlaufausrüstung von B.________ nicht gestohlen. Die Angaben von B.________ seien nicht glaubwürdig. Die Polizei habe Unwahrheiten behauptet. Die Ausrüstung sei neben einem Baum gestanden, wo sich andere Gegenstände befunden hätten, die gratis zum Mitnehmen gewesen seien. Damit stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass gegen sie kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Einvernahme nicht, am 24. Januar 2018 die Langlaufausrüstung von B.________ behändigt zu haben.