Die Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Indessen bildet Gegenstand dieser Beschwerde einzig die der Beschwerdeführerin gegenüber angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung. Soweit sie sich zu anderen Strafverfahren gegen sich selber oder ihren Ehemann sowie zu den von ihr erstatteten Anzeigen äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.