Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 Beschwerde, welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die aufschiebende Wirkung zukommen liess. Am 27. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 13. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest.