1. Am 16. Februar 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Erfassung – Foto, Fingerabdrücke und Signalement – von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte sie den Termin nicht einhalten. Die Beschwerdeführerin wird des Diebstahls beschuldigt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 Beschwerde, welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die aufschiebende Wirkung zukommen liess.