14. Der Straf- und Zivilklägerin 1 ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Betrag von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Straf- und Zivilklägerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.