Somit liegen jedenfalls keine klaren Umstände vor, welche die Eigentumsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB zu erschüttern vermögen. Die Frage nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen wird im weiteren Gange der Strafuntersuchung abschliessend zu klären sein. Zurzeit spricht jedenfalls vieles dafür, dass der BMW in Wahrheit dem Beschuldigten und nicht dem Beschwerdeführer gehört. Diese Wahrscheinlichkeit reicht aus, bis zur Abklärung der Verdachtsgründe die Beschlagnahme aufrechterhalten zu können.