Nicht zuletzt sei angemerkt, dass die vermeintlich gewählte Rechtsgestaltung (Kauf eines Fahrzeugs für einen anderen mit gleichzeitigem Recht, das Fahrzeug, das nun eigentlich dem anderen gehört, weiterbenutzen zu dürfen), selbst unter Freunden äusserst ungewöhnlich und unüblich ist. Die gesamte angebliche Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer scheint einzig dazu zu dienen, den BMW dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Liquide ist die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers ganz und gar nicht. Somit liegen jedenfalls keine klaren Umstände vor, welche die Eigentumsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB zu erschüttern vermögen.