Der Einwand des Beschuldigten und des Beschwerdeführers, letzterer habe beide Fahrzeugschlüssel aufgrund einer geplanten Ferienreise des Beschuldigten nach der Besichtigung nicht an sich genommen, wirkt konstruiert. Die beiden brachten diese Begründung wie bereits ausgeführt erst ein, nachdem sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme über diesen Umstand gewundert hatte. Wäre die Behauptung zutreffend, hätten sie diese Tatsache wohl bereits früher, als natürlichen Teil des ganzen Geschehens, erwähnt, anstatt erst auf die Verwunderung der Staatsanwaltschaft zu reagieren.