11. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den BMW in seinem Namen und mit eigenem Bargeld bei der J.________ AG gekauft hat. Zunächst ist das Eigentum am Fahrzeug somit auf ihn übergegangen. Es stellt sich also einzig noch die Frage, ob es auch dort verblieb oder ob es wirksam auf den Beschwerdeführer weiterübertragen wurde. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. Rz. 8). Demnach bestehen zumindest begründete Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer besonderen Ab-