Die Klärung einer umstrittenen Berechtigung an beschlagnahmten Gegenständen unterliegt zivilprozessualen Regeln. Dabei ist in erster Linie die Eigentumsvermutung in Art. 930 ZGB zugunsten des Besitzers zu beachten. Diese Vermutung kann aber selbstverständlich durch klare Hinweise auf eine andere sachliche Berechtigung umgestossen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E.2.2).