267 Abs. 1 StPO). Mit ihrer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 vor Art. 263-268, SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 103, BGE 120 IV 365, E. 1c). Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tatund Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).