10. Anders als die materiellrechtliche Einziehung, die endgültigen Charakter hat, stellt die Beschlagnahme lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während dem Strafverfahren sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwendung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO).