Die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers über ihre Abmachung seien teilweise widersprüchlich. Das Fahrzeug sei vom Beschuldigten mit eigenen Mitteln gekauft worden. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in den Verkaufsprozess involviert gewesen; dies, obwohl das Auto angeblich für ihn hätte gekauft werden sollen. Die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers würde zudem noch kein Eigentum belegen. Es scheine vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte als arbeitsloser Sozialhilfeempfänger kein Fahrzeug in seinem Eigentum haben durfte, respektive dies eine Kürzung der So-