8. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, über das Schicksal von beschlagnahmten Gegenständen werde im Endentscheid befunden. Zur Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme müsse im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung einzig als wahrscheinlich erscheinen, dass das Gericht das Fahrzeug im Endentscheid zur Kostendeckung verwenden respektive einziehen werde. Diese Wahrscheinlichkeit sei zunächst aufgrund der Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB als hoch zu beurteilen. Die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers über ihre Abmachung seien teilweise widersprüchlich.