7. Der Beschuldigte bestätigt die Darstellungen des Beschwerdeführers. Er erklärt, die Eigentumsübertragung sei mittels eines Besitzeskonstituts gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB vollzogen worden, während der Besitz am Fahrzeug aufgrund einer Gebrauchsleihe i.S.v. Art. 305 ff. OR bei ihm, dem Beschuldigten, geblieben sei. Er sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme daher nur obligatorisch, nicht aber dinglich am Fahrzeug berechtigt gewesen.