6. Der Beschwerdeführer beansprucht das Eigentum am genannten Wagen für sich. Konkret macht er geltend, der Beschuldigte habe bei ihm diverse Schulden gehabt. Zur Tilgung der Schulden habe der Beschuldigte für ihn, anstatt Geld zu geben, den BMW gekauft. Es sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte den Wagen im Moment noch nutzen könne. Sie seien sich aber beide einig gewesen, dass das Fahrzeug bereits ihm, dem Beschwerdeführer, gehöre. Zusammen hätten sie einen gültigen Vertrag abgeschlossen, weshalb er das Fahrzeug umgehend auf seinen Namen angemeldet habe. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme sei der BMW somit bereits sein Eigentum gewesen.