5. Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestritten und bedürfen daher keiner eingehenden Prüfung. Umstritten ist einzig die Frage, wem der beschlagnahmte BMW 335i xDrive gehört.