3 folgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn kein Deliktskonnex gegeben ist. Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist einzig die beschuldigte Person. Vermögen von Dritten kann hierzu nicht beigezogen werden. Zulässig ist der Durchgriff auf Vermögenswerte Dritter dann, wenn sie «wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Beschuldigten stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine Strohperson übertragen wurden»