4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Mit dieser Bestimmung erhalten die Strafver-