3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme im Wesentlichen damit, dass aufgrund verschiedener Delikte mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 450‘000.00 ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehe. Dieser sei jedoch von der Sozialhilfe abhängig und verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. Die Anordnung diene der Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie einer allfälligen Einziehung von Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 1 StGB (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO respektive Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB).