__ eine von der Generalstaatsanwaltschaft delegierte Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 15. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme vom 19. März 2018 zunächst auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2018 und bestätigte im Wesentlichen die Darstellung des Beschwerdeführers. Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.