Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 73 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ Anderer Verfahrensbeteiligter/Beschwerdeführer D.________ AG v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 G.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin 3 H.________ AG Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung evtl. Diebstahls und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 7. Februar 2018 (W 17 154) 2 Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, evtl. Diebstahls und Urkunden- fälschung. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 22. Januar 2018 ein Perso- nenwagen BMW 335i xDrive AG.________ beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2018 aufrechterhalten, nachdem C.________, auf den der Wagen eingelöst ist, dazu Stellung genommen hatte. Gegen diese Ver- fügung erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Februar 2018 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde und verlangte die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme. Gestützt darauf wurde von der Verfahrensleitung am 26. Februar 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Am 14. März 2018 reichte Staatsanwältin I.________ eine von der Generalstaatsan- waltschaft delegierte Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Auch die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 15. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme vom 19. März 2018 zunächst auf seine Eingabe an die Staatsan- waltschaft vom 19. Februar 2018 und bestätigte im Wesentlichen die Darstellung des Beschwerdeführers. Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2018 eine Replik ein und hielt darin vollumfänglich an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer macht gel- tend, Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs zu sein. Als solcher ist er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme im Wesentlichen damit, dass aufgrund verschiedener Delikte mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 450‘000.00 ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehe. Dieser sei jedoch von der Sozialhilfe abhängig und verfüge über keinerlei finanziel- le Mittel. Die Anordnung diene der Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie einer allfälligen Einziehung von Ersatzforde- rungen nach Art. 71 Abs. 1 StGB (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO respektive Ersatzforderungsbeschlag- nahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB). 4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Mit dieser Bestimmung erhalten die Strafver- 3 folgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn kein Deliktskonnex gegeben ist. Adressat der Beschlag- nahme zur Kostendeckung ist einzig die beschuldigte Person. Vermögen von Drit- ten kann hierzu nicht beigezogen werden. Zulässig ist der Durchgriff auf Vermö- genswerte Dritter dann, wenn sie «wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Be- schuldigten stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine Strohper- son übertragen wurden» (HEIMGARTNER in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 268, Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 5. Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlag- nahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestritten und bedürfen daher keiner eingehenden Prüfung. Umstritten ist einzig die Frage, wem der beschlag- nahmte BMW 335i xDrive gehört. 6. Der Beschwerdeführer beansprucht das Eigentum am genannten Wagen für sich. Konkret macht er geltend, der Beschuldigte habe bei ihm diverse Schulden gehabt. Zur Tilgung der Schulden habe der Beschuldigte für ihn, anstatt Geld zu geben, den BMW gekauft. Es sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte den Wagen im Moment noch nutzen könne. Sie seien sich aber beide einig gewesen, dass das Fahrzeug bereits ihm, dem Beschwerdeführer, gehöre. Zusammen hätten sie einen gültigen Vertrag abgeschlossen, weshalb er das Fahrzeug umgehend auf seinen Namen angemeldet habe. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme sei der BMW somit be- reits sein Eigentum gewesen. 7. Der Beschuldigte bestätigt die Darstellungen des Beschwerdeführers. Er erklärt, die Eigentumsübertragung sei mittels eines Besitzeskonstituts gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB vollzogen worden, während der Besitz am Fahrzeug aufgrund einer Gebrauchsleihe i.S.v. Art. 305 ff. OR bei ihm, dem Beschuldigten, geblieben sei. Er sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme daher nur obligatorisch, nicht aber dinglich am Fahrzeug berechtigt gewesen. 8. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, über das Schicksal von beschlag- nahmten Gegenständen werde im Endentscheid befunden. Zur Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme müsse im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung einzig als wahrscheinlich erscheinen, dass das Gericht das Fahrzeug im Endentscheid zur Kostendeckung verwenden respektive einziehen werde. Diese Wahrscheinlich- keit sei zunächst aufgrund der Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB als hoch zu beurteilen. Die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers über ihre Abmachung seien teilweise widersprüchlich. Das Fahrzeug sei vom Be- schuldigten mit eigenen Mitteln gekauft worden. Der Beschwerdeführer sei zu kei- nem Zeitpunkt in den Verkaufsprozess involviert gewesen; dies, obwohl das Auto angeblich für ihn hätte gekauft werden sollen. Die Haltereigenschaft des Be- schwerdeführers würde zudem noch kein Eigentum belegen. Es scheine vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte als arbeitsloser Sozialhilfeempfänger kein Fahrzeug in seinem Eigentum haben durfte, respektive dies eine Kürzung der So- 4 zialhilfe zur Folge gehabt hätte und der Beschwerdeführer hier – wie auch beim Te- lefonvertrag – für ihn eingesprungen sei. Selbst wenn entsprechende Abmachun- gen bestanden hätten, sei überdies nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits übergegangen sei. Dass am Vorabend der Sicherstellung eine Übergabe der Schlüssel stattgefunden habe, habe der Be- schwerdeführer erst in seiner Beschwerdeschrift vorgebracht. Dagegen spreche aber, dass bei der Hausdurchsuchung zwei Fahrzeugschlüssel sichergestellt wor- den seien. Insgesamt sei es als wahrscheinlich zu erachten, dass im Endentscheid eine Einziehung oder Verwendung zur Kostendeckung verfügt werde. Zur Siche- rung eines solchen Entscheids sei die Beschlagnahme aufrecht zu erhalten. 9. Nachdem ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht worden war, begründete der Beschuldigte die Nichtübergabe der beiden Fahrzeug- schlüssel damit, dass er eine Ferienreise geplant und hierfür das Auto benötigt ha- be. Diese Ausführungen bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Replik, dies wiederum, nachdem ihm von den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Be- schuldigten Kenntnis gegeben worden war. 10. Anders als die materiellrechtliche Einziehung, die endgültigen Charakter hat, stellt die Beschlagnahme lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während dem Strafver- fahren sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwen- dung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ih- rer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 vor Art. 263-268, SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 103, BGE 120 IV 365, E. 1c). Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuhe- ben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Klärung einer umstrittenen Berechtigung an beschlagnahmten Gegenständen unterliegt zivilprozessualen Regeln. Dabei ist in erster Linie die Eigentumsvermu- tung in Art. 930 ZGB zugunsten des Besitzers zu beachten. Diese Vermutung kann aber selbstverständlich durch klare Hinweise auf eine andere sachliche Berechti- gung umgestossen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E.2.2). 11. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den BMW in seinem Namen und mit ei- genem Bargeld bei der J.________ AG gekauft hat. Zunächst ist das Eigentum am Fahrzeug somit auf ihn übergegangen. Es stellt sich also einzig noch die Frage, ob es auch dort verblieb oder ob es wirksam auf den Beschwerdeführer weiterübertra- gen wurde. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. Rz. 8). Demnach bestehen zumindest begründete Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer besonderen Ab- 5 machung mit dem Beschuldigten Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Zunächst scheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein Auto, wel- ches für ihn gekauft wird, vorab niemals begutachtet. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss Angaben des Beschwerdeführers von Spezialkondi- tionen profitieren konnte und der Kaufprozess deswegen über ihn gelaufen sei. Zumindest eine Besichtigung des Wagens und eine Absprache über die wichtigsten Vertragsbestandteile (Preis, Modell, Zustand des Fahrzeugs etc.) wären zu erwar- ten gewesen. Der Einwand des Beschuldigten und des Beschwerdeführers, letzterer habe beide Fahrzeugschlüssel aufgrund einer geplanten Ferienreise des Beschuldigten nach der Besichtigung nicht an sich genommen, wirkt konstruiert. Die beiden brachten diese Begründung wie bereits ausgeführt erst ein, nachdem sich die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme über diesen Umstand gewundert hatte. Wäre die Be- hauptung zutreffend, hätten sie diese Tatsache wohl bereits früher, als natürlichen Teil des ganzen Geschehens, erwähnt, anstatt erst auf die Verwunderung der Staatsanwaltschaft zu reagieren. Dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls ausgesagt haben soll, der BMW gehöre dem Beschwerdeführer - eine Behauptung, die ebenfalls erstmals in der Replik aufgetaucht ist - ändert an den hier vorliegenden Zweifeln nichts. Auch sie dürfte nämlich ein Interesse daran haben, dass das Auto ihres Ehemannes nicht beschlagnahmt wird. Die Vermutung, dass der Beschuldigte und der Beschwerde- führer nur ein Scheingeschäft abgeschlossen haben, vermögen diese Aussagen jedenfalls nicht umzustossen. Nicht zuletzt sei angemerkt, dass die vermeintlich gewählte Rechtsgestaltung (Kauf eines Fahrzeugs für einen anderen mit gleichzeitigem Recht, das Fahrzeug, das nun eigentlich dem anderen gehört, weiterbenutzen zu dürfen), selbst unter Freun- den äusserst ungewöhnlich und unüblich ist. Die gesamte angebliche Eigentums- übertragung auf den Beschwerdeführer scheint einzig dazu zu dienen, den BMW dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Liquide ist die Eigentü- merstellung des Beschwerdeführers ganz und gar nicht. Somit liegen jedenfalls keine klaren Umstände vor, welche die Eigentumsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB zu erschüttern vermögen. Die Frage nach den tatsächlichen Eigentumsver- hältnissen wird im weiteren Gange der Strafuntersuchung abschliessend zu klären sein. Zurzeit spricht jedenfalls vieles dafür, dass der BMW in Wahrheit dem Be- schuldigten und nicht dem Beschwerdeführer gehört. Diese Wahrscheinlichkeit reicht aus, bis zur Abklärung der Verdachtsgründe die Beschlagnahme aufrechter- halten zu können. Ihre Anordnung als vorläufige, sichernde Massnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder Sicherung von Ersatzfor- derungen erscheint demnach als rechtmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). 6 12. Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschlagnahme des BMW 335i xDrive AG.________ derzeit erfüllt. Die Beschlagnahme erweist sich als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. 14. Der Straf- und Zivilklägerin 1 ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Betrag von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Straf- und Zivilklägerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem anderen Verfahrensbeteiligten/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4 - Staatsanwältin I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8