Pra 2008 Nr. 73]). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Bereits in getrennt geführten ordentlichen Verfahren vermag der Umstand, dass verschiedene potentielle Tatbeteiligte in getrennten Verfahren beurteilt werden, nicht per se den Anschein der Befangenheit des urteilenden Richters zu begründen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen; Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern AK 2009 143 vom 26. März 2009 E. 4 und BK 13 307 vom 5. November 2013 E. 3.3 f.). Dies muss umso mehr in einem getrennt geführten abgekürzten Verfahren gelten, zumal in diesem kein Beweisverfahren durchgeführt wird (Art. 361 Abs. 4 StPO).