Aus diesen Gründen ist von einer Frist zwischen Kenntnisnahme (bzw. Erkennbarkeit) und Geltendmachung des Ausstandsgrunds von rund 8 Wochen auszugehen, was angesichts der zuvor unter E. 2.1 erwähnten Rechtsprechung verspätet ist (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs UA 130034 vom 9. Januar 2014). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]).