Zugestellte Aktenstücke sind jeweils bei Erhalt auf deren Relevanz hin zu prüfen. Dass eine solche Obliegenheit vorliegend nicht geboten gewesen wäre, kann nicht in Abrede gestellt werden und wird vom Gesuchsteller denn auch zu Recht nicht behauptet. Sowohl dem Gesuchsteller als auch seinem Rechtsvertreter war längstens bekannt, dass und weshalb gegen F.________ ermittelt wird. Die gegen F.________ erhobenen Vorwürfe, welche gemäss ermittelnden Strafverfolgungsbehörden teilweise auch den Gesuchsteller betreffen, waren Thema der parteiöffentlichen (Konfrontations-)Einvernahmen (pag. 704 ff., 724 ff. und 342 ff.). Vor diesem Hintergrund ist dem im Zusammenhang mit F.________ ergangenen