_ gefällt werden soll. Der angebliche Ausstandsgrund wäre somit unverzüglich und nicht erst am 5. Februar 2018 geltend zu machen gewesen. Dass sein Rechtsvertreter erst im Hinblick auf die Vorbereitung der für 8./9. Februar 2018 angesetzten Hauptverhandlung auf diese Problematik aufmerksam geworden ist, vermag daran nichts zu ändern. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre der behauptete Ausstandsgrund nach Erhalt des Urteils vom 30. November 2017 gegen F.________ erkennbar gewesen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO). Zugestellte Aktenstücke sind jeweils bei Erhalt auf deren Relevanz hin zu prüfen.