2 reits mit einer Kopie des Urteils bedient worden sei. Gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen 1-3 sollen das vorgenannte Urteil sowie die Verfügung der Gesuchsgegnerin 1 dem Gesuchsteller per A-Post zugestellt worden sein. Dass er diese nicht oder erst viel später erhalten hätte, wird von ihm nicht geltend gemacht. Somit darf davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller bereits in der Woche 49 Kenntnis vom Umstand erhalten hat, dass das Urteil gegen ihn in gleicher Besetzung wie jenes gegen F.________ gefällt werden soll.