Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit der Gesuchsgegnerinnen 1-3 aus dem Umstand ab, dass diese das Urteil im abgekürzten Verfahren gegen F.________ gefällt haben (Urteil vom 30. November 2017 im Verfahren PEN 17 711). Sie würden deshalb als befangen erscheinen, weil davon auszugehen sei, dass sie das Urteil gegen ihn auf das zuvor gefällte Urteil gegen F.________ abstützen dürften. Aktenkundig erhielt der Gesuchsteller mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 Kenntnis über die Zusammensetzung des Spruchkörpers des ihn betreffenden Verfahrens PEN 17 710 (pag.