Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit der Gesuchsgegnerinnen 1-3 aus dem Umstand ab, dass diese das Urteil im abgekürzten Verfahren gegen F.________ gefällt haben (Urteil vom 30. November 2017 im Verfahren PEN 17 711).