Auch die Frage der Entschädigung bestimmt sich nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens. Somit steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog eine Teilentschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Sie wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.