6 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten, ausmachend CHF 600.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.